Das Umweltschadensgesetz (USchadG) regelt die Haftung und Prävention von Umweltschäden. Es dient der Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. In ihm sind Anforderungen für die Sanierungen von Umweltschäden formuliert. Der Verursacher dieser Schäden ist durch das Umweltschadensgesetz dazu aufgefordert, die entstandenen Schäden selbst zu beseitigen. Bei Verweigerung kann auch mit Zwangsmitteln gegen den Schadensverursacher vorgegangen werden.
Jede Person, die eine Tätigkeit ausführt, bei der sie die Umwelt beeinträchtigt, ist zur Schadensvermeidung angehalten. Dazu zählen unter anderem bestimmte Industriesektoren und Gefahrguttransporte. Wer bei seiner beruflichen Tätigkeit durch eigenes Verschulden erhebliche Schädigungen bei Umwelt und Arten auslöst, ist verpflichtet, diese Umweltgüter zu sanieren.
Das Umweltschadensgesetz in der Industrie
Das Umweltschadensgesetz in der Industrie, in Branchen wie dem Anlagenbau, legt fest, wer bei Umweltschädigungen haftbar ist und welche präventiven Maßnahmen ergriffen werden müssen.
- Unternehmen können für Umweltschäden haftbar gemacht werden, die direkt mit ihren Aktivitäten in Verbindung stehen. Die Kosten für die Verhinderung und Sanierung dieses Schadens trägt der Verursacher.
- Unternehmen müssen die Sicherheit ihrer Anlagen und umweltfreundliche Aktivitäten sicherstellen.
- Unternehmen sind verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden zu ergreifen.
- Es müssen präventive Maßnahmen ergriffen werden, wie Risikobewertungen und umweltfreundliche Technologien.
- Unternehmen müssen Umweltschäden unverzüglich melden, damit eine schnelle Reaktion und Sanierung erfolgen kann.
